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Ausnahmen bei verpassten Einreichfristen:
Bei unvorhergesehenem und unabwendbaren Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes nach UG2002 §67 (1) ist ein Antrag auf Beurlaubung während des Semester möglich bis:
- 28. Februar (bei einem Antrag für das Wintersemester) oder bis
- 30. September (bei einem Antrag für das Sommersemester).
Ausnahmen bei Beurlaubungsgründen laut der Satzung der Universität Wien - Studienrecht §21 sind nicht möglich.
Zurückziehung der Beurlaubung:
Den Antrag auf Beurlaubung innerhalb folgender Einreichfristen via Servicedesk der Universität Wien zurückziehen:
- Wintersemester 2022/23: bis 30. September
- Sommersemester 2023: 28. Februar
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