Den verbindlichen Wortlaut des Master-Curriculums Geschichte (Studienkennzahl 066 803) finden Sie als Mitteilungsblatt der Universität Wien, veröffentlicht am 14.6.2019. Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2019/20 das Studium beginnen.
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über das Curriculum und Erläuterungen der Studienprogrammleitung (SPL) - als Leitfaden sowohl für Lehrende als auch für Studierende.
Übergangsbestimmungen: Dieses Curriculum gilt für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2019/20 das Studium des Masters Geschichte beginnen. Wenn im späteren Verlauf des Studiums Lehrveranstaltungen, die auf Grund der ursprünglichen Studienpläne bzw. Curricula verpflichtend vorgeschrieben waren, nicht mehr angeboten werden, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien studienrechtlich zuständige Organ von Amts wegen (Äquivalenzverordnung) oder auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind. Studierende, die vor dem 1. Oktober 2019 das Masterstudium Geschichte begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen. Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums dem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Mastercurriculum Geschichte (MBl. vom 30.06.2014, 40. Stück, Nr. 235) unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens 30.11.2021 abzuschließen.
ANERKENNUNGSVERORDNUNG?
Inhalt:
Die Zulassung zum Masterstudium Geschichte setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Fachlich in Frage kommend ist jedenfalls das Bachelorstudium Geschichte an der Universität Wien oder an einer anderen in- oder ausländischen Universität.
Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Verlauf des Masterstudiums zu absolvieren sind. Es wird empfohlen, diese Lehrveranstaltungen und Prüfungen möglichst zu Beginn des Masterstudiums zu absolvieren.