Während der Beurlaubung wird der Studienbeitrag nicht vorgeschrieben, Sie können aber auch keine Prüfungsleistungen im beurlaubten Zeitraum erbringen. Somit kann es, je nach Dauer der Beurlaubung, passieren, dass Sie nach der Beurlaubung den doppelten Studienbeitrag zahlen müssen.

Die Beurlaubung hat keine Auswirkung auf das Ende der Übergangsregel im Wintersemester 2021.