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Wir meinen mit „‚externen‘ Universitätslehrer_innen“ Personen, die:

  1. entweder
    1. an der Universität angestellt sind,
    2. um eine oder mehrere Lehrveranstaltungen zu halten und
    3. deren Anstellungsverhältnis auf ein Semester befristet ist
  2. oder einen Anbot für eine Lehrveranstaltung
    1. eingereicht haben oder
    2. einreichen wollen.

Streng genommen, macht die Unterscheidung von ‚internen‘ und ‚externen‘ Universitätslehrer_innen keinen Sinn mehr. Da beide Gruppen an der Universität angestellt sind und, als Arbeitnehmer_innen der Universität, grundsätzlich ähnliche Rechte und Pflichten haben. Jedoch ist der Unterschied zwischen beiden Gruppen gerade dafür relevant, die Lehre zu planen. Und die Terme „‚interne‘“ und „‚externe‘ Universitätslehrer_innen“ sind nach wie vor gebräuchlich.

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