Ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Berufstätigkeit ist nicht mehr möglich, da der Verfassungsgerichtshof den §92 Abs.5 UG 2012 wegen Verfassungswidrigkeit mit 30.06.2018 aufgehoben hat. Es wurde bisher keine Neuregelung vorgenommen. Es handelt sich um Angelegenheit, die ausschließlich in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt und von den Universitäten nicht selbst geregelt werden kann.