Wir meinen mit „‚externen‘ Universitätslehrer_innen“ Personen, die:
- entweder
- an der Universität angestellt sind,
- um eine oder mehrere Lehrveranstaltungen zu halten und
- deren Anstellungsverhältnis auf ein Semester befristet ist
- oder einen Anbot für eine Lehrveranstaltung
- eingereicht haben oder
- einreichen wollen.
Streng genommen, macht die Unterscheidung von ‚internen‘ und ‚externen‘ Universitätslehrer_innen so keinen Sinn mehr. Da beide Gruppen an der Universität angestellt sind und, als Arbeitnehmer_innen der Universität, grundsätzlich ähnliche Rechte und Pflichten haben. Jedoch ist der Unterschied zwischen beiden Gruppen gerade dafür relevant, die Lehre zu planen. Und die Terme „‚interne‘“ und „‚externe‘ Universitätslehrer_innen“ sind nach wie vor gebräuchlich.