• Sie haben vor Beginn des Semesters Ihr Studium an der Universität Wien schließen lassen und sind auch an keiner anderen österreichischen Universität zu einem beitragspflichtigen Studium zugelassen.
  • Sie haben noch vor dem Ende der Zulassungsfrist Ihr Studium bzw. einen Studienabschnitt an der Universität Wien abgeschlossen (Datum der letzten Prüfung) und sind weder an der Universität Wien noch an einer anderen österreichischen Universität zu einem beitragspflichtigen Studium zugelassen.
  • Sie haben vor Ende der Zulassungsfrist des laufenden Semesters Ihr Studium schließen lassen. Sie dürfen im aktuellen Semester noch zu keiner Prüfung angetreten sein, keine wissenschaftlichen Arbeiten zur Beurteilung eingereicht haben und an keiner anderen österreichischen Universität zu einem beitragspflichtigen Studium zugelassen sein.
  • Nach Einzahlung des Studienbeitrags wurde Ihr Antrag auf Beurlaubung positiv beschieden. Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn der Antrag auf Beurlaubung bis 30. November (für das Wintersemester) bzw. 30. April (für das Sommersemester) gestellt wurde.
  • Nach Einzahlung des Studienbeitrags wurde Ihr Antrag auf Erlass positiv beschieden.
  • Sie haben einen zu hohen Studienbeitrag eingezahlt. Die Differenz kann rückerstattet werden.
  • Sie haben einen zu geringen Studienbeitrag eingezahlt und dadurch die Zulassung an der Universität Wien verloren. Der Beitrag, den Sie bezahlt haben, kann rückerstattet werden.