Lesen Sie zuerst, welche Auswirkungen die Beurlaubung hat und entscheiden Sie dann, ob Sie den Antrag stellen oder nicht:
- Sie müssen den ÖH-Beitrag jedenfalls fristgerecht für jedes beurlaubte Semester einzahlen. Den Studienbeitrag müssen Sie nicht zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
- Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie – wenn vorgeschrieben – den (eventuell erhöhten) Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
- Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen.
- Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
- Nach Ablauf der Beurlaubung dürfen Sie zu Prüfungen antreten (auch aus dem beurlaubten Semester).
- Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
- Sie erhalten nur das Studienblatt und keine Studienbestätigung. Die u:card kann für das beurlaubte Semester nicht als Studierendenausweis validiert werden.
- Die Bewilligung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die MA 35 prüft gesondert. Etwaige fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung sind von Ihnen in Eigenverantwortung und nach Rücksprache mit der MA 35 vor der Antragstellung selbst abzuklären.
- Eine Beurlaubung im Vorstudienlehrgang ist möglich. Sprechen Sie sich unbedingt vorher mit der MA 35 bezüglich Visumsbestimmungen ab!
- Sie erhalten kein Semesterticket der Wiener Linien.
- Sie können keine Familien- oder Studienbeihilfe beziehen.
- Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich (erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkassa).
- Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.