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Lesen Sie zuerst, welche Auswirkungen die Beurlaubung hat und entscheiden Sie dann, ob Sie den Antrag stellen oder nicht:

  • Sie müssen den ÖH-Beitrag jedenfalls fristgerecht für jedes beurlaubte Semester einzahlen. Den Studienbeitrag müssen Sie nicht zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  • Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie – wenn vorgeschrieben – den (eventuell erhöhten) Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
  • Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen. 
  • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Nach Ablauf der Beurlaubung dürfen Sie zu Prüfungen antreten (auch aus dem beurlaubten Semester).
  • Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
  • Sie erhalten nur das Studienblatt und keine Studienbestätigung. Die u:card kann für das beurlaubte Semester nicht als Studierendenausweis validiert werden.
  • Die Bewilligung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die MA 35 prüft gesondert. Etwaige fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung sind von Ihnen in Eigenverantwortung und nach Rücksprache mit der MA 35 vor der Antragstellung selbst abzuklären.
  • Eine Beurlaubung im Vorstudienlehrgang ist möglich. Sprechen Sie sich unbedingt vorher mit der MA 35 bezüglich Visumsbestimmungen ab!
  • Sie erhalten kein Semesterticket der Wiener Linien.
  • Sie können keine Familien- oder Studienbeihilfe beziehen.
  • Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich (erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkassa).
  • Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.
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