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Lesen Sie zuerst, welche Auswirkungen die Beurlaubung hat und entscheiden Sie dann, ob Sie den Antrag stellen oder nicht:

  • Sie müssen den ÖH-Beitrag jedenfalls fristgerecht einzahlen.
  • Den Studienbeitrag müssen Sie nicht zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  • Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie - wenn vorgeschrieben - den (eventuell erhöhten) Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
  • Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen. 
  • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich, beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Nach Ablauf der Beurlaubung dürfen Sie zu Prüfungen antreten (auch aus dem beurlaubten Semester)
  • Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die u:account-Services und die Bibliothek nutzen.
  • Sie erhalten das Studienblatt, jedoch keine Studienbestätigung.
  • Die Bewilligung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die MA 35 prüft gesondert. Etwaige fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung sind von Ihnen in Eigenverantwortung und nach Rücksprache mit der MA 35 vor der Antragstellung selbst abzuklären.
  • Eine Beurlaubung im Vorstudienlehrgang ist möglich. Bei Bewilligung der Beurlaubung wird das beurlaubte Semester für die vier Semester, die Sie im Vorstudienlehrgang verbringen dürfen, gezählt. Sprechen Sie sich unbedingt vorher mit der MA 35 bezüglich Visumsbestimmungen ab!
  • Sie erhalten kein Semesterticket der Wiener Linien.
  • Sie können keine Familien- oder Studienbeihilfe beziehen.
  • Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich (erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkassa).
  • Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.
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