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Eine Beurlaubung während des Semesters ist nur möglich, wenn einer der folgenden Gründe nach Semesterbeginn eingetreten ist:
Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse
- Schwangerschaft
Nachweis: Mutter-Kind-Pass oder ärztliche Bestätigung mit dem ersichtlichen Geburtsdatum - Kinder- oder andere gleichartige Betreuungspflichten
Hinweis: Beurlaubungsanträge können bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mehrmals gestellt werden.
Nachweis: Geburtsurkunde(n) und Meldezettel von Eltern und Kind zum Nachweis der gemeinsamen Meldung bzw. Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!) - Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
Nachweis: Fachärztliche Bestätigung über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich!) - Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Nachweis: Behindertenpass, Sachverständigen-Gutachten
Antrag auf Beurlaubung im Oktober/März
Wenn Sie im vorangegangen Semester an der Universität Wien zugelassen waren und die Beurlaubung von 1. bis 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. von 1. bis 31. März (für das Sommersemester) beantragen, dürfen Sie:
- Lehrveranstaltungen besuchen
- wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
- Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig)
Ab folgenden Stichtagen sind oben gelistetete gelistete Dinge im genannten Zeitraum nicht mehr erlaubt:
- Beurlaubung im Wintersemester: 1. November bis 28./29. Februar
- Beurlaubung im Sommersemester: 1. April bis 30. September
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Antrag auf Beurlaubung ab November/April
Wenn Sie während des Semesters nach 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. 31. März (für das Sommersemester) eine Beurlaubung beantragen, dürfen Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Dinge nicht tun:
- Lehrveranstaltungen besuchen
- wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
- Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig.)
Das gilt für folgenden Zeitraum:
- Im Wintersemester: ab Antragstellung bis 28./29. Februar
- Im Sommersemester: ab Antragstellung bis 30. September
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Antragsfrist
- Wintersemester: 1. Oktober bis 28./29. Februar
- Sommersemester: 1. März bis 30. September